Behandlung nur nach Genehmigung

Das Bundessozialgericht in Kassel hat Ende Juni entschieden, (AZ B1 KR 19/08 ), dass eine prothetische Versorgung vor Behandlungsbeginn durch die gesetzliche Krankenkasse genehmigt werden muss – andernfalls muß die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen.

Im konkreten Fall hat eine Versicherte gegen ihre gesetzliche Krankenkasse geklagt, da diese die Kosten für eine im Ausland durchgeführte Behandlung nicht übernehmen wollte. Der Klägerin lag bereits 2004 die Zusage der Krankenkasse für eine prothetische Versorgung vor, sie suchte jedoch erst 2006 einen behandelnden Zahnarzt in Tschechien auf. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung des Festzuschusses mit der Begründung ab, dass die Kostenzusage von 2004 gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages für Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung verloren habe.

Dieses Urteil ist ganz wichtig für alle Patienten, die sich nach der Genehmigung des HKPs durch die Krankenkasse zu lange Zeit mit dem eigentlichen Eingriff lassen. Es gibt jedoch 2 Ausnahmen: Zum einen wenn die Krankenkasse die Beurteilung des HKPs ohne ersichtlichen Grund zu lange herausgezögert hat und dem Versicherten ein weiteres Warten nicht zugemutet werden kann, zum zweiten wenn es sich um eine nicht-aufschiebbare Notfallbehandlung handelt.

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