Beihilfe zum Zahnersatz

Viele, die auf Zahnersatz, wie beispielsweise Zahnprothesen, zurückgreifen müssen, fragen sich, ob es eine Möglichkeit der Kostenerstattung gibt. Grundsätzlich gilt, dass jeder Beihilfepatient privat versichert ist. Das bedeutet, dass der Zahnarzt seine Leistung aufgrund der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte anbietet. Als Patient ist man zur Zahlung der zahnärztlichen Rechnung verpflichtet, vollkommen unabhängig davon, wie hoch die Erstattung für die Zahnprothese ausfällt und wo der Erstattungszeitpunkt durch die Beihilfestellen liegt.

Zur Gebührenordnung für Zahnärzte gehören implantologische Leistungen. Sofern man bei Hilfe in Anspruch nehmen kann, muss man damit rechnen, dass die ausführende Krankenversicherung der Städte, das Landes sowie des Bundes eine ganz eigene Interpretation der Gebührenordnungen hat. Bei dieser ist charakteristisch, dass man versucht, so viel wie möglich zu sparen. Die Rede ist hier von den so genannten Beihilferichtlinien. Das bedeutet also, dass jeder, welcher die Beihilfe für Erstattungszwecke in Anspruch genommen hat, wissen muss, welche Eigenheiten dieses System hat.

Aus politischen Gründen werden erhöhte Steigerungssätze für besondere Schwierigkeiten von der Beihilfe in der Regel abgelehnt. Auch wenn man dann als Patient vom Zahnarzt zusätzliche Begründungen anfordert und diese weiterreicht, wird diesen normalerweise keine Bedeutung beigemessen. Insbesondere beim Zahnersatz hat man es schwer, Beihilfe zu bekommen. Gerade in den letzten Jahren wurden die Leistungen hier immer weiter eingeschränkt. Trotzdem kann es sein, dass die Länder teilweise unterschiedliche Erstattungskriterien haben. Grundsätzlich gilt aber nach wie vor, dass die Erstattung für Zahnersatz nicht nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erfolgt, sondern nach den Beihilfekriterien. Alle Kosten, welche über diese Kriterien hinausgehen, müssen beim Zahnersatz vom Patienten selbst getragen werden. Durch nachgeschaltete Privatversicherungen bekommt man allerdings die Möglichkeit der Teilerstattung.

Nach wie vor gibt es dabei zwei unterschiedliche Erstattungsmodelle. Das erste beschäftigt sich mit der Ausnahmeindikation, bei welcher eine weitgehende Übernahme der Kosten erfolgt, die Beihilfe kann hier aber ein Gutachten einfordern. Das zweite Erstattungsmodell ist die Indikation außerhalb dieser Ausnahmeregelung. Als Patient bekommt man dann einen implantatbezogenen Zuschuss sowie eine Kostenübernahme des aufgesetzten Zahnersatzes.

Da sich diese Regelungen aber immer ändern können, ist es empfehlenswert, sich vorher über die aktuellen Richtlinien zu informieren.

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