Schadenersatz bei fehlerhaftem Zahnersatz

Niemand denkt gerne an die Zeit, in der er auf Zahnprothesen angewiesen ist. Doch manchmal führt kein Weg daran vorbei. Damit man sich mit seinem Zahnersatz auch rundum wohl fühlt, ist es wichtig, sich an einen Zahnarzt zu wenden, dem man in jeder Hinsicht vertraut. Leider kann es in diesem Bereich auch zu Problemen kommen (siehe auch: Probleme mit den Dritten).

Wie erkennt man Pfusch bei Zahnersatz?

Oftmals bemerkt man selbst gar nicht, wenn bei der Behandlung gepfuscht wurde. Erst der Besuch bei einem anderen Zahnarzt zeigt, dass fehlerhaft gearbeitet wurde. Der Schock folgt schnell, wenn Kronen mit undichten Seitenrändern, mangelhafte Füllungen oder aufbauten bei Implantaten entdeckt werden. Pfusch beim Zahnarzt ist leider keine Seltenheit. Erste Anzeichen für ein fehlerhaftes Arbeiten können folgende sein: wackelndes Gebiss, bröckelnde Kronen, nicht fest im Kiefer verankerte Implantate, Schmerzen.

Möglichkeit der Nachbesserung:

Bei fehlerhaftem Zahnersatz muss man seinem Arzt immer erst die Möglichkeit geben, nachzubessern. Hierfür gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Sobald man Probleme mit seiner Zahnprothese oder anderem Zahnersatz hat, sollte man dies mit seinem Zahnarzt besprechen. Gibt man diesem nicht die Gelegenheit der Nachbesserung, kann man unter Umständen einen möglichen Schadensersatzanspruch verlieren. Sollte es trotz der Nachbesserungen weiterhin Probleme geben, wendet man sich am besten an seine Krankenkasse. Diese lässt den Zahnersatz von einem unabhängigen Gutachter prüfen.

Evtl. auch Abbruch der Behandlung möglich

Übrigens kann es auch sein, dass ein Abbruch der Behandlung bzw. der Nachbesserungen gerechtfertigt ist – in etwa dann, wenn es sich um einen Angstpatienten handelt und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestört ist. Und sollte aufgrund der mangelhaften Arbeit des Arztes eine Neubehandlung notwendig sein, müssen die Mehrkosten von dem Erstbehandler getragen werden.

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