Zahnprothese – was zahlt die gesetzliche Krankenkasse

Patienten, die bisher Zahnersatz bzw. eine Zahnprothese benötigt haben, erhielten von den gesetzlichen Krankenkassen lange Zeit einen gewissen Prozentsatz ihrer entstandenen Kosten ersetzt. Seit Beginn des Jahres 2005 bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen jedoch einen so genannten Festzuschuss, der für Kronen, Brücken und Prothesen gleichermaßen gilt. Die Höhe des Zuschusses der gesetzlichen Krankenkasse richtet sich in erster Linie nach dem Befund des Arztes (Bsp. Einzelzahnlücke im Seitenzahnbereich) und ist für jeden Patienten gleich. Somit besteht jetzt die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Arzt die für den Patienten beste, funktionellste und natürlich auch ästhetische Variante zu wählen.

Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse zählt auch für Implantate

Die wesentliche Neuerung der Zahnersatzregelung ist die Tatsache, dass die Krankenkassen jetzt auch Zuschüsse für Implantate leisten, für die früher keine Leistungen gezahlt wurden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Zuschuss nicht für das Implantat selbst (der im Knochen verankerte Stift), sondern einzig für den Aufbau wie zum Beispiel die implantatgetragene Krone gezahlt wird. Der Zuschuss der Krankenkasse für ein Implantat entspricht damit dem Festzuschuss bei einer Brücke.

Grundsätze der Erstattung von Zahnersatz durch die Krankenkasse

Die von den Krankenkassen übernommenen Leistungen für Zahnersatz entsprechen den Standardbehandlungen, die heute üblich sind. Diese Regelversorgung wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen entwickelt und stellt die wirtschaftlichste und zweckmäßigste Art der Zahnversorgung dar. Hiernach ist die Regelversorgung für das Fehlen eines Seitenzahns eine teilverblendete Brücke, für die ein Zuschuss von etwa 350 Euro gezahlt wird, was rund 50% der tatsächlichen Kosten entspricht. Wünscht der Patient jedoch eine Versorgung, die darüber hinausgeht, sind diese Kosten selbst zu tragen. Hierbei unterscheidet man den gleichartigen vom andersartigen Zahnersatz. Gleichartig ist der Zahnersatz dann, wenn sich der Patient aus ästhetischen Gründen nicht für die teilverblendete, sondern für die keramische Vollverblendung entscheidet. In diesem Fall müsste der Patient den Eigenanteil der Regelversorgung sowie die Zusatzleistung nach der privaten Gebührenordnung der Ärzte tragen. Wenn sich Patienten jedoch anstatt der Brücke für ein Implantat entscheiden, handelt es sich um eine andersartige Versorgung. Die Behandlung wird hier nach der Gebührenordnung der Ärzte direkt mit dem Patienten abgerechnet, der dann nach Einreichung der Rechnung den entsprechenden Kassenzuschuss erhält. Wer also ein Implantat von 1.500 Euro wünscht, erhält einen Zuschuss von lediglich 350 Euro und muss die Differenz aus eigener Tasche leisten.

Erhöhung des Zuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung

Versicherte, die ihren Zuschuss zum Zahnersatz bzw. einer Zahnprothese erhöhen wollen, sollten das auch bisher schon genutzte Bonusheft weiter pflegen. Wer nämlich in den letzten fünf Jahren vor dem notwendigen Zahnersatz mindestens einmal jährlich bei der Kontrolle war, erhält bis zu 20% zusätzlich, wer gar in den letzten zehn Jahren regelmäßig die zahnärztliche Kontrolle genutzt hat, erhält sogar 30% Zuschuss. Zudem gibt es die Möglichkeit, eine private Zahnzusatzversicherung abzuschliessen, durch die der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse deutlich erhöht werden kann.

Ein weiterer Zipp ist, die Preise der Ärzte vorab zu vergleichen – da gerade Zahnärzte über einen so genannten Faktor in der GOZ einen großen Spielraum bei der Berechnung des Honorares haben, empfehlen wir Ihnen, vor einer größeren Behandlung einen Preisvergleich zu starten. Kostenlos sind zum Beispiel Arzt-Preisvergleich.de oder Zahngebot.de

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