Zahnersatz und die Beteiligung der Krankenkassen

Viele Menschen, die von ihrem Zahnarzt die Nachricht erhalten, dass sie eine Zahnprothese oder einen anderen Zahnersatz benötigen, hoffen darauf, dass der Zahnersatz von ihrer Krankenkasse bezahlt wird. Generell gilt, dass sich die Krankenkassen lediglich an den Kosten beteiligen und zwar in Höhe der so genannten befundbezogenen Festzuschüsse.

Konkret bedeutet dies, dass nicht die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall ausschlaggebend für die Leistung der Krankenkasse ist. Vielmehr ist die Höhe des Zuschusses für die notwendige Versorgung, welche in der Mehrzahl der Fälle bei einem entsprechenden Befund angewendet wird, maßgeblich für die Kostenübernahme verantwortlich. Patienten, die eine Zahnprothese oder einen anderen Zahnersatz bekommen sollen, haben freie Wahl und können sich zwischen verschiedenen Versorgungsformen, die medizinisch anerkannt sein müssen, entscheiden, ohne dafür auf den Kassenzuschuss verzichten zu müssen.

Die Beteiligung der Krankenkasse:

Was Härtefallregelungen für Zahnersatz anbelangt, basieren diese auf der Festzuschussregelung. Für diejenigen, deren Einkommen unter der Befreiungsgrenze, welche für Alleinstehende 2010 bei 1.022 Euro im Jahr angesetzt ist, liegt, bedeutet dies eine Versorgung ohne dass eigene Zuzahlungen nötig sind. Immer dann, wenn durch die Herstellungskosten des Zahnersatzes eine unzumutbare Belastung seitens der Patienten vorliegt, gibt es zusätzlich zum Festzuschuss den Anspruch auf den so genannten doppelten Festzuschuss. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss in jeweils gleicher Höhe, welcher an die Höhe der für die Versorgung tatsächlich entstehenden Kosten angepasst wird. Wunschleistungen hingegen müssen auch in diesem Fall selbst bezahlt werden.

Vom Gesetzgeber vorgesehen ist allerdings auch eine teilweise Befreiung was die Kostenübernahme für Zahnprothesen anbelangt. Wer ein Einkommen hat, welches oberhalb der unzumutbaren Belastungsgrenze liegt, kann seinen Anspruch auf einen weiteren Betrag geltend machen. Hierfür wird im Einzelfall eine Überprüfung durchgeführt, wobei der letztendlich gewährte Betrag auch abhängig vom individuellen Einkommen ist.

Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

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5 Responses to “Zahnersatz und die Beteiligung der Krankenkassen”

  1. Die Beteiligung fällt ja eher dürftig aus. Man kann zwar Anträge stellen, aber bevor die bewilligt sind geht auch wieder viel Zeit ins Land.

  2. [...] Behandlung in Ländern der Europäischen Union in gleicher Höhe zu erstatten wie im Inland (das bezahlen Krankenkassen in Deutschland) Auch laut Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (Az: C-120/95, C-158/96 oder C-385/99) ist jede [...]

  3. Hallo!

    Besten Dank für die Infos. Ich bin neulich über eine Facebookaktion “gestolpert”, bei der einZahnarzt aus Ungarn zu Werbezwecken jemanden eine komplette Behandlung inkl. Aufenthalt geschenkt hat. Laut Angebot sind dt. Krankenkassen zum Zuschuß verpflichtet, da Ungarn zur EU gehört.. gibt es da Ermessenspielraum bei der Höhe?
    Würde mich über eine Antwort freuen. Danke sehr.
    Beste Grüße und ein schönes Wochenende

    Sven

  4. Vielen Dank für Ihre Frage – nach unserem Kenntnisstand müssen die Krankenkassen den Zuschuss auch bei Behandlungen in Ungarn bezahlen – einen Ermessensspielraum bei der Höhe gibt es bei einem spezifizierten HKP nicht.

  5. Danke für die schnelle Antwort

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